Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werbearchitekten
Präambel
(Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit)
Diese "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werbearchitekten" (im folgenden AGB genannt dienen dem Zweck, Rechte und Pflichten - sofern sie über zwingendes Recht hinausgehen - sowohl des Werbearchitekten als auch seines Auftraggebers festzulegen und im Geschäftsverkehr möglichst klare Auftragsverhältnisse zu schaffen.
Die AGB sind integrierter Bestandteil von Werkverträgen, die die fachmännische Durchführung von Aufträgen m Bereich der Werbearchitektur, d.h. in den u.a. im Berufsrecht des Werbearchitekten dargestellten Tätigkeitsbereichen, zum Gegenstand haben.
Der Werbearchitekt ist berechtigt, den Gestaltungsauftrag durch sachverständige, unselbständig beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen. Die Mitarbeit spezialisierter Partner ist schriftlich zu vereinbaren.
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen zur Erfüllung des Gestaltungsauftrages an seinem Geschäftssitz/ dem Erfüllungsort sofern dies nicht Teil des Auftrages ist - ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang der Entwurfs-, Planungs- und Ausführungsarbeiten förderliches Arbeiten, erlauben.
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Werbearchitekten auch ohne dessen ausdrückliche Aufforderung, alle für die Erfüllung des Gestaltungsauftrages notwendige Unterlagen zeitgerecht und vollständig vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Auftragserfüllung bekannt werden.
Der Tätigkeit des Werbearchtiekten liegt in jedem Fall eine schriftliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber zugrunde, die sowohl den Umfang als auch das dafür in Rechnung zu stellende Entgelt beinhaltet.
Art. 1 Geltungsbereich und Umang des Auftrages
1. Die AGB gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich vereinbart wurde.
2. Alle Aufträge und sonstige Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom
Auftraggeber bestätigt und firmenmäßig gezeichnet wurden und verpflichten gegenseitig nur in dem
in der schriftlich vertraglichen Vereinbarung angegebenen Umfang.
3. Zur Feststellung möglichst klarer Auftragsverhältnisse werden zwischen den Vertragspartnern
Geltungsbereiche und Umfang des Auftrages in einer Leistungsbeschreibung
(Pflichtenheft, Anforderungsprofil etc.) so detailliert wie möglich definiert. Eine derartige
Leistungsbeshreibung enhält zumindest genaue Angaben über folgende Teilbereiche der
Leistungserstellung:
+ General/Subunternehmerauftrag
+ Gestaltung (Entwurf, Ausführungspläne), Ausführung
+ Kreativer/Handwerklicher Leisstungsumfang
+ Fremdleistungen (Lieferung Dritter)
+ Mieten (Leihmaterial)
4. Für die Leistungserstellung sind ausreichende Auftragsgrundlagen unabdingbare Voraussetzung.
Es sind dies:
+ Umfassendes Briefing
+ Beistellung detaillierter Planunterlagen wie Hallenpläne, Darstellung und Maße der Exponate
+ Geschäftsbedingungen und Bauvorschriften der Veranstalter etc.
5. Insbesondere ist vor Auftragserteilung zu klären, welche Vertretungsbefugnisse gegenüber z.B. dem
Messeveranstalter, der Betriebsgesellschaft von Ausstellungsräumlichkeiten, dem Eigner von
betroffenen Gebäuden und Räumlichkeiten, aber auch den zuständigen Behörden,
Installationsfirmen, Zulieferanten etc. der Auftraggeber dem Werbearchitekten erteilt. Diese sind
schriftlich festzuhalten.
Art.2 Ausführungs- und Lieferlisten
1. Im Bereich der Messe- und Ausstellungsgestaltung sind in Abhängigkeit von der zur Verfügung
stehenden Aubauzeit präzise Vereinbarungen betreffend der Fristigkeit der auszuführenden
Gestaltungsarbeiten bzw. Lieferung zu treffen.
2. Die in Auftrag gegebenen Lesitungen gelten mit der vom Auftraggeber schriftlich bestätigten
Übergabe des Werks als erbracht.
Art.3 Entgeltlichkeit von Präsentationen
1. Die Einladung des Auftraggebers eine Präsentation zu erstellen, gilt als Auftrag, einen definierten
Leistungsinhalt zu erbringen, der einen Rechtsanspruch auf Entgeltlichkeit der Präsentation
begründet. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung. Sollte anläßlich der
Einladung die Höhe des Entglets nicht vereinbart wirden sein, so gebührt ein angemessenes Entgelt.
2. Durch die Abhaltung der Präsentation wird der Auftrag zugleich angenommen und erfüllt.
Art. 4 Urheberrechtliche Bestimmungen und Nutzungsrechte
1. Das gesetzliche Urherberrecht des Werbearchitekten an seinen Arbeiten ist unverzichtbar.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Leistungen des Werbearchitekten
nur für den jeweiligen Anwendungszweck Verwendung finden.
3. Die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des
Werbearchitekten als Urheber an Dritte entgletlich oder unentgeltlich übertragen werden.
4. Der Kunde ist erst nach ordnungsgemäßer Bezahlung des vereinbarten Honorars befugt, die
urheberrechtlich geschützten Leistungen in der vereinbarten Art und Weise zu nutzen.
5. Urheberrechtlich geschütze Leistungen dürfen weder im Original noch bei der Reproduktion geändert
werden. Nachahmungen, welcher Art auch immer, sind unzulässig.
6. Die Entwurfsoriginale bleiben Eigentum des Urhebers und können nach erfolgter Verwendung
zurückgefordert werden.
7. Werden urheberrechtliche Leistungen des Werbearchitekten über die vereinbarte Form, den Zweck
und Umfang hinaus genutzt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Werbearchitekten hiefür ein weiteres
angemessenes Honorar zu bezahlen.
8. Bei urherberrechtlich geschützten Leistungen des Werbearchitekten, deren Nutzungsumfang bei
Vertragsabschluß noch nicht feststeht oder die als Handelsobjekt im geschäftlichen Verkehr zur
beschränkten Nutzung geeignet sind, besteht das Honorar aus zwei Teilen: zum einen als Honorar
für die Ausarbeitung im Original und zum zweiten als Vergütung für die unbeschränkte Übertragung
der Nutzungsrechte.
9. Ist bei Vertragsabschluß die Vergütung für die uneingeschänkte Übertragung aller Nutzungsrechte
nicht ausdrücklich festgelegt worden, so stellt im Zweifel das vereinbarte Honorar lediglich das
Entgelt für die Ausarbeitung der in Auftrag gegebenen Leistung dar.
10. Der Werbearchitekt ist zur Anbrinung seines Firmenwortlautes einschließlich des dazugehörigen
Corporate Design auf jedem von ihm entworfenen und ausgeführten Objekt in angemessener Größe
berechtigt.
Art.5 Verschwiegenheitspflicht
1. Der Werbearchitekt behandelt alle internen Vorgänge und erhaltenen Informationen, die ihm durch
die Arbeit beim und mit dem Kunden bekannt geworden sind, streng vertraulich; insbesondere
werden auftragbezogene Unterlagen Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers
zugänglich gemacht.
2. Kunden werden nur dann als Referenz angegeben, wenn diese dazu ihre ausdrückliche Zustimmung
des Auftraggebers erteilt haben; diese ist vorher einzuholen.
3. Der Werbearchitekt hat seine Mitarbeiter und Angestellten zur Beachtung dieser Grundsätze
anzuhalten; er verbürgt sich für deren Verhalten.
Art. 6 Rücktrittsrecht
1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden des
Werbearchitekten ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenem Brief vom Vertrag
zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in
wesentlichen Teilen ohne Verschulden des Auftraggebers nicht erbracht wird.
2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren entbinden den
Werbearchitekten von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der
vereinbarten Lieferfrist.
3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Werbearchitekten
möglich. Ist der Werbearchitekt mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den
erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine angemessene Stornogebühr zu verrechnen.
Art.7 Erfüllungsort und - zeit
1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, erbringt der Werbearchitekt seine Leistung am Einsatzort.
2. Die vertraglich vereinbare Lieferzeit ist vom Werbearchitekt grundsätzlich einzuhalten. Bei
vom Werbearchitekt zu verantwortendem Lieferverzug ist der Werbearchitekt verpflichtet
Schadensersatz gemäß den gesetzllichen Bestimmungen zu leisten.
Art. 8 Honoraransprüche und Zahlungsbedingungen
1. Der Werbearchitekt hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Leistungen Anspruch auf Bezahlung
eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber.
2. Das Gesamthonorar setzt sich gemäß den vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation
herausgegebenen Honorarrichtlinien der Werbearhitekten (unverbindliche Verbandsempfehlung
gemäß § 36 Kartellgesetz) im Regelfall aus folgenden Faktoren zusammen:
+ Vorentwurf (konzeptioneller Problemlösungsansatz, Skizzen,
Präsentation von Entwurfsarbeiten, etc.)
+ Entwurfsarbeiten (Detailpläne, Muster, Kalkulation, etc.)
+ Nebenleistungen (Modelle, Beschaffung auftragsspezifischer Informationen,
Produktionsüberwachung etc.)
+ Zuschläge zum Honorar (Leistungen außerhalb der Normalarbeitszeit und
außerhalb Österreichs)
+ Nebenkosten (Reisespesen, Telefonkosten, etc.)
+ Fremdleistungen
+ Copyright
3. Die vom Werbearchitekten gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind zu den vereinbarten
Konditionen ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen
im banküblichen Ausmaß verrechnet. Für teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag
festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
4. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung
jeder einzelnen Einheit oder Leistung eine Rechnung zu legen.
5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtleistung, Garantie-
oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zurückzuhalten.
Art. 9 Haftung und Gewährleistung
1. Der Werbearchitekt ist verpflichtet, die ihm erteilten Aufträge sorgfältig auszuführen und dabei alle
Interessen seines Kunden zu wahren. Er haftet für Schäden nur im Falle, das ihm Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
2. Der Auftraggeber seinerseits haftet dafür, dass dem Werbearchitekt die zur Herstellung der Leistung
notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden.
3. Weiters haftet der Auftraggeber für das ihm überlassene Miet(Leih)material im Hinbloick auf
Beschädigung, Diebstahl, grobe Verunreinigung und unsachgenäße Behandlung. Als
Haftungszeitraum gilt jener zwischen Übernahme des Werkes und Ende der Ausstellung (Messe,
Kongress, Schauraum, Veranstaltung,..).
4. Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten nachdem der oder die
Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem
anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
5. Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten durchgeführt und der Auftraggeber hievon
benachrichtigt, so gelten nach Gesetz und den Geschäfsbedingungen des Dritten enstehende
Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als auf den Auftraggeber abgetreten.
6. Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese vom
Werbearchitekten zu vertreten sind und ihm umgehend nach Kenntnis mitgeteilt wurden. Dieser
Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringen der beanstandeten Leistung des Werbearchitekten.
7. Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf
Minderung bzw. falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages der Nachbesserung für den
Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist, das Recht auf Wandlung.
Art 11 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
1. Für den Auftrag, seine Durchführung und sich daraus ergebender Ansprüche gilt nur österreichisches
Recht, soferne nichts anderes vereinbart wurde.
2. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Geschäftssitz des Werbearchitekten zuständig.
Art.12 Sonstiges
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.