Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werbearchitekten

Präambel

(Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit)

  1. Diese "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werbearchitekten" (im folgenden AGB genannt dienen dem Zweck, Rechte und Pflichten - sofern sie über zwingendes Recht hinausgehen - sowohl des Werbearchitekten als auch seines Auftraggebers festzulegen und im Geschäftsverkehr möglichst klare Auftragsverhältnisse zu schaffen.

  2. Die AGB sind integrierter Bestandteil von Werkverträgen, die die fachmännische Durchführung von Aufträgen m Bereich der Werbearchitektur, d.h. in den u.a. im Berufsrecht des Werbearchitekten dargestellten Tätigkeitsbereichen, zum Gegenstand haben.

  3. Der Werbearchitekt ist berechtigt, den Gestaltungsauftrag durch sachverständige, unselbständig beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen. Die Mitarbeit spezialisierter Partner ist schriftlich zu vereinbaren.

  4. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen zur Erfüllung des Gestaltungsauftrages an seinem Geschäftssitz/ dem Erfüllungsort sofern dies nicht Teil des Auftrages ist - ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang der Entwurfs-, Planungs- und Ausführungsarbeiten förderliches Arbeiten, erlauben.

  5. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Werbearchitekten auch ohne dessen ausdrückliche Aufforderung, alle für die Erfüllung des Gestaltungsauftrages notwendige Unterlagen zeitgerecht und vollständig vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Auftragserfüllung bekannt werden.

  6. Der Tätigkeit des Werbearchtiekten liegt in jedem Fall eine schriftliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber zugrunde, die sowohl den Umfang als auch das dafür in Rechnung zu stellende Entgelt beinhaltet.

Art. 1 Geltungsbereich und Umang des Auftrages

1.   Die AGB gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich vereinbart wurde.
2.   Alle Aufträge und sonstige Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom
      Auftraggeber bestätigt und firmenmäßig gezeichnet wurden und verpflichten gegenseitig nur in dem
      in der schriftlich vertraglichen Vereinbarung angegebenen Umfang.
3.   Zur Feststellung möglichst klarer Auftragsverhältnisse werden zwischen den Vertragspartnern
      Geltungsbereiche und Umfang des Auftrages in einer Leistungsbeschreibung
      (Pflichtenheft, Anforderungsprofil etc.) so detailliert wie möglich definiert. Eine derartige
      Leistungsbeshreibung enhält zumindest genaue Angaben über folgende Teilbereiche der
      Leistungserstellung:
           +   General/Subunternehmerauftrag
           +   Gestaltung (Entwurf, Ausführungspläne), Ausführung
           +   Kreativer/Handwerklicher Leisstungsumfang
           +   Fremdleistungen (Lieferung Dritter)
           +   Mieten (Leihmaterial)
4.   Für die Leistungserstellung sind ausreichende Auftragsgrundlagen unabdingbare Voraussetzung.
      Es sind dies:
           +   Umfassendes Briefing
           +   Beistellung detaillierter Planunterlagen wie Hallenpläne, Darstellung und Maße der Exponate
           +   Geschäftsbedingungen und Bauvorschriften der Veranstalter etc.
5.  Insbesondere ist vor Auftragserteilung zu klären, welche Vertretungsbefugnisse gegenüber z.B. dem
     Messeveranstalter, der Betriebsgesellschaft von Ausstellungsräumlichkeiten, dem Eigner von
     betroffenen Gebäuden und Räumlichkeiten, aber auch den zuständigen Behörden,
     Installationsfirmen, Zulieferanten etc. der Auftraggeber dem Werbearchitekten erteilt. Diese sind
     schriftlich festzuhalten.

Art.2 Ausführungs- und Lieferlisten


1.   Im Bereich der Messe- und Ausstellungsgestaltung sind in Abhängigkeit von der zur Verfügung
      stehenden Aubauzeit präzise Vereinbarungen betreffend der Fristigkeit der auszuführenden
      Gestaltungsarbeiten bzw. Lieferung zu treffen.
2.   Die in Auftrag gegebenen Lesitungen gelten mit der vom Auftraggeber schriftlich bestätigten
      Übergabe des Werks als erbracht.

Art.3 Entgeltlichkeit von Präsentationen

 
1.    Die Einladung des Auftraggebers eine Präsentation zu erstellen, gilt als Auftrag, einen definierten
       Leistungsinhalt zu erbringen, der einen Rechtsanspruch auf Entgeltlichkeit der Präsentation
       begründet. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung. Sollte anläßlich der
       Einladung die Höhe des Entglets nicht vereinbart wirden sein, so gebührt ein angemessenes Entgelt.
2.    Durch die Abhaltung der Präsentation wird der Auftrag zugleich angenommen und erfüllt.

Art. 4 Urheberrechtliche Bestimmungen und Nutzungsrechte


1.   Das gesetzliche Urherberrecht des Werbearchitekten an seinen Arbeiten ist unverzichtbar.
2.   Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Leistungen des Werbearchitekten
      nur für den jeweiligen Anwendungszweck Verwendung finden.
3.   Die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des
      Werbearchitekten als Urheber an Dritte entgletlich oder unentgeltlich übertragen werden.
4.   Der Kunde ist erst nach ordnungsgemäßer Bezahlung des vereinbarten Honorars befugt, die   
      urheberrechtlich geschützten Leistungen in der vereinbarten Art und Weise zu nutzen.
5.   Urheberrechtlich geschütze Leistungen dürfen weder im Original noch bei der Reproduktion geändert
      werden. Nachahmungen, welcher Art auch immer, sind unzulässig.
6.   Die Entwurfsoriginale bleiben Eigentum des Urhebers und können nach erfolgter Verwendung
      zurückgefordert werden.
7.   Werden urheberrechtliche Leistungen des Werbearchitekten über die vereinbarte Form, den Zweck
      und Umfang hinaus genutzt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Werbearchitekten hiefür ein weiteres
      angemessenes Honorar zu bezahlen.
8.   Bei urherberrechtlich geschützten Leistungen des Werbearchitekten, deren Nutzungsumfang bei
      Vertragsabschluß noch nicht feststeht oder die als Handelsobjekt im geschäftlichen Verkehr zur
      beschränkten Nutzung geeignet sind, besteht das Honorar aus zwei Teilen: zum einen als Honorar
      für die Ausarbeitung im Original und zum zweiten als Vergütung für die unbeschränkte Übertragung
      der Nutzungsrechte.
9.   Ist bei Vertragsabschluß die Vergütung für die uneingeschänkte Übertragung aller Nutzungsrechte
      nicht ausdrücklich festgelegt worden, so stellt im Zweifel das vereinbarte Honorar lediglich das
      Entgelt für die Ausarbeitung der in Auftrag gegebenen Leistung dar.
10. Der Werbearchitekt ist zur Anbrinung seines Firmenwortlautes einschließlich des dazugehörigen
      Corporate Design auf jedem von ihm entworfenen und ausgeführten Objekt in angemessener Größe
      berechtigt.

Art.5 Verschwiegenheitspflicht


1.   Der Werbearchitekt behandelt alle internen Vorgänge und erhaltenen Informationen, die ihm durch
      die Arbeit beim und mit dem Kunden bekannt geworden sind, streng vertraulich; insbesondere
      werden auftragbezogene Unterlagen Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers
      zugänglich gemacht.
2.   Kunden werden nur dann als Referenz angegeben, wenn diese dazu ihre ausdrückliche Zustimmung
      des Auftraggebers erteilt haben; diese ist vorher einzuholen.
3.   Der Werbearchitekt hat seine Mitarbeiter und Angestellten zur Beachtung dieser Grundsätze
      anzuhalten; er verbürgt sich für deren Verhalten.

Art. 6 Rücktrittsrecht

1.   Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden des
     Werbearchitekten ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenem Brief vom Vertrag
     zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in
     wesentlichen Teilen ohne Verschulden des Auftraggebers nicht erbracht wird.
2.  Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren entbinden den
     Werbearchitekten von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der
     vereinbarten Lieferfrist.
3.  Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Werbearchitekten
     möglich. Ist der Werbearchitekt mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den
     erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine angemessene Stornogebühr zu verrechnen.

Art.7 Erfüllungsort und - zeit

1.  Wenn nichts anderes vereinbart ist, erbringt der Werbearchitekt seine Leistung am Einsatzort.
2.  Die vertraglich vereinbare Lieferzeit ist vom Werbearchitekt grundsätzlich einzuhalten. Bei
     vom Werbearchitekt zu verantwortendem Lieferverzug ist der Werbearchitekt verpflichtet
     Schadensersatz gemäß den gesetzllichen Bestimmungen zu leisten.

Art. 8 Honoraransprüche und Zahlungsbedingungen

1.  Der Werbearchitekt hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Leistungen Anspruch auf Bezahlung
     eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber.
2.  Das Gesamthonorar setzt sich gemäß den vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation
     herausgegebenen Honorarrichtlinien der Werbearhitekten (unverbindliche Verbandsempfehlung
     gemäß § 36 Kartellgesetz) im Regelfall aus folgenden Faktoren zusammen:
            +   Vorentwurf (konzeptioneller Problemlösungsansatz, Skizzen,
                  Präsentation von Entwurfsarbeiten, etc.)
            +   Entwurfsarbeiten (Detailpläne, Muster, Kalkulation, etc.)
            +   Nebenleistungen (Modelle, Beschaffung auftragsspezifischer Informationen,
                 Produktionsüberwachung etc.)
            +  Zuschläge zum Honorar (Leistungen außerhalb der Normalarbeitszeit und
                 außerhalb Österreichs)
            +  Nebenkosten (Reisespesen, Telefonkosten, etc.)
            +  Fremdleistungen
            +  Copyright
3.   Die vom Werbearchitekten gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind zu den vereinbarten
      Konditionen ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen
      im banküblichen Ausmaß verrechnet. Für teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag
      festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
4.   Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung
      jeder einzelnen Einheit oder Leistung eine Rechnung zu legen.
5.   Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtleistung, Garantie-
      oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zurückzuhalten.

Art. 9 Haftung und Gewährleistung

1.   Der Werbearchitekt ist verpflichtet, die ihm erteilten Aufträge sorgfältig auszuführen und dabei alle
      Interessen seines Kunden zu wahren. Er haftet für Schäden nur im Falle, das ihm Vorsatz oder grobe
      Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
2.   Der Auftraggeber seinerseits haftet dafür, dass dem Werbearchitekt die zur Herstellung der Leistung
      notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden.
3.   Weiters haftet der Auftraggeber für das ihm überlassene Miet(Leih)material im Hinbloick auf
      Beschädigung, Diebstahl, grobe Verunreinigung und unsachgenäße Behandlung. Als
      Haftungszeitraum gilt jener zwischen Übernahme des Werkes und Ende der Ausstellung (Messe,
      Kongress, Schauraum, Veranstaltung,..).
4.   Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten nachdem der oder die
      Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem
      anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
5.   Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten durchgeführt und der Auftraggeber hievon
      benachrichtigt, so gelten nach Gesetz und den Geschäfsbedingungen des Dritten enstehende
      Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als auf den Auftraggeber abgetreten.
6.   Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese vom
      Werbearchitekten zu vertreten sind und ihm umgehend nach Kenntnis mitgeteilt wurden. Dieser
      Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringen der beanstandeten Leistung des Werbearchitekten.
7.   Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf
      Minderung bzw. falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages der Nachbesserung für den
      Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist, das Recht auf Wandlung.

Art 11 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

1.   Für den Auftrag, seine Durchführung und sich daraus ergebender Ansprüche gilt nur österreichisches
      Recht, soferne nichts anderes vereinbart wurde.
2.   Für Streitigkeiten ist das Gericht am Geschäftssitz des Werbearchitekten zuständig.

Art.12 Sonstiges

Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.